In einem Mastbetrieb in Amstetten (Niederösterreich) wurden im Juli Hunderte tote Schweine entdeckt, weitere 1000 Schweine werden vermisst. Der Fehlbestand von 1000 Tieren soll auf Kannibalismus zurückzuführen sein. Die Schweine wurden wohl monatelang nicht gefüttert und haben begonnen sich gegenseitig aufzuessen. Was nach einem Horrorfilm klingt, ist traurige Realität. Das alles passierte in einem Betrieb, in dem auch bereits im Vorjahr 150 Schweine aufgrund eines Lüftungsfehlers erstickt sind. Die ÖjGT wirft einen Blick auf die bestehenden Kontrollvorschriften und gesetzliche Grundlage für Tierhalteverbote. Klar ist, es braucht nicht nur umfassende Tierschutzvorschriften, sondern auch deren effektiven Vollzug.
Tierschutz-Kontrollverordnung: Nur 2% der landwirtschaftlich tierhaltenden Betriebe müssen kontrolliert werden
Nach § 35 Tierschutzgesetz (TSchG) hat die jeweils örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu kontrollieren. Landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sind von der Behörde in einem Register zu erfassen und unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften des TSchG zu kontrollieren. Die Konkretisierung dieser Kontrollpflichten erfolgt in der Tierschutz-Kontrollverordnung. Nach § 3 dieser Verordnung hat die Behörde nur mindestens 2% der landwirtschaftlichen tierhaltenden Betriebe auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften hinsichtlich der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren zu kontrollieren. Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzvorschriften ist bei den betreffenden Tierhaltern nach Herstellung des gesetzlichen Zustandes eine Nachkontrolle im darauffolgenden Jahr durchzuführen.
Die Festlegung eines rechtlichen Mindestprozentsatzes an jedenfalls zu kontrollierenden Betrieben ist ein wesentliches Instrument zur Ermöglichung eines effektiven Vollzugs der tierschutzrechtlichen Vorschriften. Dass die Festsetzung dieses Mindestprozentsatzes unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Behördenressourcen zu erfolgen hat, ist verständlich. Ein rechtlicher Mindestprozentsatz von nur 2% der Betriebe ist jedoch deutlich zu wenig, um einen Überblick über die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften zu bekommen und einen effektiven Vollzug sicherzustellen.
Der schockierende Skandalfall aus Niederösterreich verdeutlicht, dass Kontrollen von nur 2% zu wenig sind. Dass Hunderte von Tieren über mehrere Monate hinweg in einem Betrieb verhungern, der bereits einmal wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz geahndet wurde, zeigt einen Fehler im Kontrollsystem, der dringend zu beseitigen ist. Die Erhöhung des Mindest-Kontrollprozentsatzes ist ein erster wichtiger Schritt zu dieser Beseitigung. Zur Ressourcenschonung sollten darüber hinaus auch digitale Kontrollmöglichkeiten ausgebaut und genutzt werden. Vor allem die Etablierung der Videoüberwachung von Betrieben sollte zu diesem Zweck angedacht werden. Nach datenschutzrechtlicher Prüfung könnte eine solche Pflicht gesetzlich verankert werden.
Forderung nach effektiven Kontrollen in Folge von bereits festgestellten Verstößen
Laut TSchG ist die Behörde berechtigt Tierhaltungen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Wurden in einem Betrieb bereits Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften festgestellt und gerichtlich oder verwaltungsbehördlich bestraft, hat die Behörde die Tierhaltung zu überprüfen, wenn die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.
Diese behördlichen Kontrollpflichten bei „Besorgnis weiterer Verstöße“ sowie bei „Verdacht eines solchen Verstoßes“ sind sehr allgemein formuliert, was zu Rechtsunsicherheit führt. Je nach Schwere von bereits festgestellten Verstößen gegen Tierschutzrechtsvorschriften sollte ein klares Nachkontrollintervall festgelegt werden. Zusätzlich könnte gesetzlich verankert werden, dass den Tierhalter nach erfolgter Feststellung eines Verstoßes bestimmte Berichts- und Überwachungspflichten treffen. Denkbar ist etwa eine Verpflichtung zur regelmäßigen Übermittlung von Zustandsberichten oder aktuellen Aufnahmen der gehaltenen Tiere. Auf diese Weise könnte auch zwischen den Kontrollintervallen ein Einblick in die Haltungsbedingungen gewonnen werden, wodurch die Behörde ihrer gesetzlichen Kontrollpflicht besser entsprechen könnte. Der Fall in Niederösterreich verdeutlicht, wie wichtig eine nachprüfende und regelmäßige Kontrolle ist.
Ausschöpfung der gesetzlichen Betretungsrechte
Den Medienberichten zufolge habe der Tierhalter zwei Kontrollen des Betriebes durch Vorwände verhindert und konnte der Betrieb sodann trotz bereits von Anrainer:innen beschriebenen Verwesungsgerüchen erst beim dritten Versuch kontrolliert werden. Basierend auf den gesetzlichen Grundlagen ist dies komplett unverständlich.
Die Hinweise auf Verwesungsgerüche verdeutlichen klar einen Verdacht auf eine Verletzung der tierschutzrechtlichen Vorschriften, wodurch die Behörde zu einer Kontrolle verpflichtet war. Diese Pflicht bestand aufgrund des bereits im Vorjahr festgestellten Verstoßes umso mehr. § 36 des TSchG ermächtigt die Behörde dazu sich zum Zwecke der Kontrolle Zutritt zu dem Betrieb zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Der Verfügungsberechtigte des Betriebs hat diesen Zutritt zu dulden. Für einen effektiven Vollzug der tierschutzrechtlichen Vorgaben sollten die gesetzlichen Möglichkeiten des Zutritts zur Liegenschaft ausgenutzt werden.
Möglichkeiten zur Verhängung eines Tierhalteverbots erweitern
Nach § 39 TSchG kann die Behörde ein Tierhalteverbot gegen eine Person aussprechen, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des TSchG mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde.
Extremfälle wie der hier vorliegende zeigen, dass es für einen effektiven Vollzug der tierschutzrechtlichen Normen notwendig sein kann, sofortige Tierhalteverbote auszusprechen und nicht auf eine rechtskräftige Bestrafung zu warten. Legistisch ermöglicht werden könnte dies durch die Verankerung eines bedingtes Tierhalteverbots für besonders schwere Fälle. Das Tierhalteverbot könnte sodann sofort ausgesprochen werden unter der Bedingung, dass es nur fortbesteht, sofern es auch zu einer rechtskräftigen Bestrafung kommt. Wichtig ist auch, dass das Tierhalteverbot auch weiterhin möglich bleibt, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft oder das Gericht auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
Marlene Schaffer, Vorstandsmitglied ÖjGT
