Daniela Schöpf
Tierschutz als Staatszielbestimmung
Rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere sind im österreichischen Tierschutzgesetz nach wie vor vorgesehen. Eine markante Änderung brachte das Jahr 2013 mit der Einführung des BVG über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung. Der Tierschutz wurde zur Staatszielbestimmung erhoben und genießt seitdem Verfassungsrang.
Es ist also höchste Zeit sich der Frage zu widmen, ob sich das Schächten von Tieren mit einer Verfassung, welche den Tierschutz ausdrücklich als hohen Wert verankert, vereinbaren lässt.
Der Begriff des Schächtens: Schnitt ohne Betäubung
Ursprünglich stammt der Begriff des Schächtens aus dem jüdischen Glauben, später wurde die Praxis vom Islam übernommen. Halsschlagader, Speiseröhre und Luftröhre des Tieres sollen mit einem einzigen Schnitt schnell durchtrennt werden, um dieses anschließend vollständig ausbluten zu lassen. Der Grund ist jener, dass in den genannten Religionen nur unblutiges Fleisch verzehrt werden darf. Knackpunkt und oft Anstoß der Debatte stellt dar, dass der beschriebene Vorgang ohne vorhergehende Betäubung auszuführen ist. Mehr Informationen hier
Durch die fehlende Betäubung, spüren die Tiere den Schnitt in ihre Haut und durch die Weichteile ihres Halses. Bis zum Verlust des Bewusstseins können sie oft kaum mehr atmen, weil Blut in die Bronchien sowie in die Lunge eingesaugt wird. Wird der Schächtschnitt nicht ordnungsgemäß ausgeführt, kann unter Umständen sogar ein minutenlanger Todeskampf folgen. Läuft alles korrekt ab, kollabiert ein Schaf in der Regel innerhalb von 2 bis 15 Sekunden, ein Rind beispielsweise innerhalb von 10 bis 14 Sekunden.1
Die Studie des Beratungs- und Schulungsinstituts für schonenden Umgang mit Zucht- und Schlachttieren (bsi) Schwarzenbek aus dem Jahr 2007 bringt wichtige neue Erkenntnisse für den Bereich der rituellen Schlachtung hervor. Sie zeigt deutlich, wie belastend und schmerzvoll der Vorgang des Schächtens für die Tiere ist, und widerlegt die bisherige Ansicht, wonach die Unterschiede zur Schlachtung mit vorheriger Betäubung nicht wesentlich seien. Von verschiedenen Seiten wird daher die Forderung lauter, keine Ausnahmeregelung vom Verbot der betäubungslosen Schlachtung mehr zuzulassen, selbst wenn es dabei um die Einhaltung zwingender religiöser Gebote gehe. Interessanterweise wird diese Haltung nicht nur von Tierschutzvereinen, Tierärztinnen oder Politiker:innen, sondern auch von so manchem Gelehrten der betroffenen Religionen vertreten, wobei die unterschiedlichsten Argumente ins Treffen geführt werden.
In einem Staat, in dem der Tierschutz mittlerweile Verfassungsrang genießt, muss die Diskussion über die Methode des Schächtens unbedingt eröffnet werden. Dabei muss das Grundrecht auf Religionsfreiheit mit dem im Verfassungsrang stehenden Interesse des Tierschutzes abgewogen werden.
Schächten im österreichischen Tierschutzgesetz
Die vom Tierschutzgesetz (TSchG) vorgesehene Methode des „post cut-stunning“ vermag keinen befriedigenden Ausgleich zwischen Tierschutz und Religionsfreiheit zu schaffen. Um einen Eingriff in das Grundrecht auf Religionsfreiheit rechtfertigen zu können, bedarf es ua eines geeigneten Mittels, welches das „post cut-stunning“ nicht darstellt. Der Vorgang von der Fixierung des Tieres bis kurz nach dem Schnitt inklusive des Schächtschnitts selbst wird von dem zu schächtenden Tier bei vollem Bewusstsein wahrgenommen. Die oben erwähnte Studie zeigt auf, wie groß das Leiden der Tiere in diesen Stadien ist. Eine Betäubung scheint aufgrund des in Verfassungsrang stehenden Tierschutzes daher dringend notwendig.
Wäre ein Verbot der betäubungslosen Schlachtung in Österreich rechtlich möglich?
In Rechtssache Cha’are Shalom Ve Tsedek gegen Frankreich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der fehlenden Erteilung einer Bewilligung zum Schächten keinen Eingriff (geschweige denn eine Verletzung) in die Religionsfreiheit gesehen. Ein Eingriff wäre seiner Ansicht nach nur dann vorgelegen, wenn streng-orthodoxe Jüd:innen wegen der Gesetzwidrigkeit einer anderweitig vorgenommenen rituellen Schächtung nicht die Möglichkeit gehabt hätten, Fleisch von geschlachteten Tieren gemäß ihren religiösen Anschauungen zu erhalten. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Von der Beschwerdeführerin wurde im genannten Fall nicht bestritten, dass sie problemlos „glattes“ Fleisch aus Belgien beschaffen hätte können. Das Recht auf Religionsfreiheit beinhalte gemäß EGMR nicht auch die Befugnis, persönlich an der ordnungsgemäßen Durchführung einer rituellen Schächtung teilzunehmen.
Im Falle eines generellen Verbots der betäubungslosen Schlachtung in Österreich wäre die Ausgangslage dieselbe, denn nach wie vor ist das Schächten von Tieren in mehreren (auch europäischen) Ländern erlaubt. Es bestünde demnach jederzeit die Möglichkeit, Fleisch von geschächteten Tieren zu erhalten.2
Weder eine betäubungslose Schlachtung aufgrund zwingender religiöser Gebote oder Verbote noch das „post cut-stunning“ lassen sich mit der Staatszielbestimmung Tierschutz vereinbaren. Wie schon erwähnt, werden außerdem selbst Stimmen führender Islamwissenschaftler:innen sowie von Anhänger:innen des Judentums laut, welche die Betäubungslösung für konform mit ihrer Religion halten oder sogar dafür eintreten.
- Husman, Wenke: ,,Schächtung: Opferung ohne Leid“, ZEIT online, 24.11.2006, unter: https://www.zeit.de/online/2006/48/schaechten-prozess/komplettansicht. ↩︎
- Ein Einfuhrverbot für Fleisch von geschächteten Tieren aus anderen EU-Mitgliedstaaten wäre vor dem Hintergrund der Warenverkehrsfreiheit wiederum gesondert zu beurteilen. ↩︎
