Die Rechtslage rund um Feuerwerkskörper – Verbote zum Schutz von Tieren?

Auch wenn Feuerwerke schön anzusehen sind, gehen sie doch mit beachtlichen Belastungen und Nachteilen einher. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern setzt große Mengen an gesundheitsgefährdendem Feinstaub frei. Neben der Luftschadstoffbelastung sorgen abgebrannte Feuerwerkskörper jedes Jahr für erhebliche Mengen an Abfall. Durch den Knall erleiden viele Menschen aber vor allem auch Haus-, Wild- und Nutztiere erheblichen Stress und Panik.[1] Den Lärm und die Lichtblitze empfinden zahlreiche Tiere als Bedrohung, wodurch vor allem Wildtiere (wie Hasen, Rehe, Vögel) aufgeschreckt werden und in einigen Fällen sogar ihr Revier verlassen und wochenlang vor Panik nicht in dieses zurückkehren. Auch Fehlgeburten konnten bei Wildtieren als Folge der Panikreaktionen nachgewiesen werden.[2] Igel können durch den Feuerwerkslärm aus ihrem Winterschlaf gerissen werden, was enorm viel Energie kostet und somit auch häufig zum Tod des Tieres führen kann.[3]

Nicht unerwähnt bleiben darf außerdem das große Unfallrisiko das mit Feuerwerkskörpern verbunden ist, so vergeht praktisch kein Jahr ohne Meldung schwerer Unfälle im Zusammenhang mit diesen. 

Die eben beschriebenen Risiken und Belastungen, die mit Feuerwerkskörpern einhergehen, machen es auch notwendig deren Verwendung rechtlich zu regulieren. Das Pyrotechnikgesetz 2010[4] unterteilt Feuerwerkskörper entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in verschiedene Kategorien (von F1 bis F4, wobei F1 die geringste Gefährlichkeitsstufe darstellt). Die klassischen Silvesterfeuerwerke fallen in aller Regel unter die Kategorie F2. Nach § 38 Abs 1 PyroTG 2010 ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 in Ortsgebieten verboten. Sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind, kann der/die Bürgermeister*in mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von dem Verbot der Verwendung von F2 Kategorien im Ortsgebiet ausnehmen. Dieses Verbot hängt mit den besonders schallsteigernden bautechnischen Gegebenheiten im Ortsgebiet, der dort auftretenden Bevölkerungskonzentration und dem Schutzbedürfnis der Wohnbevölkerung dieser Gebiete vor übermäßiger Lärmbelästigung und Brandgefahren zusammen.[5]

Erkennbar ist also, dass der Zweck dieses Verbots überwiegend dem Schutz von Menschen dient. Dies wird auch aus den Gründen ersichtlich, die bei Ausnahmen von dem Verbot vorliegen müssen, da auch hier hauptsächlich auf das menschliche Empfinden und das Fehlen von Gefährdungen des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums von Menschen abgestellt wird. Interessen des Tierschutzes bleiben hierbei scheinbar komplett außen vor. Bei Ausnahmen von dem Verbot ist somit etwa nicht zu berücksichtigen, ob Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Tieren zu besorgen sind. Da auch im Ortsgebiet Tiere leben (sowohl Haustiere als auch Wildtiere), ist mit Hinweis auf die von Feuerwerkskörpern ausgehenden möglichen Belastungen auf Gesundheit und Leben von Tieren, die fehlende Berücksichtigung von Interessen des Tierschutzes gerade auch unter dem Gesichtspunkt der in § 1 Tierschutzgesetz[6]angeführten besonderen Verantwortung des Menschen für das Wohlbefinden der Tiere als seine Mitgeschöpfe, als unzureichend anzumerken. 

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten (§ 38 Abs 2 PyroTG 2010). Dieses Verbot gilt im Gegensatz zu dem allgemeinen Verbot in § 38 Abs 1 PyroTG 2010 auch außerhalb des Ortsgebietes. Es können auch keine Ausnahmen dieses Verbots durch Verordnung des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin vorgesehen werden.[7] Immerhin werden mit diesem Verbot Interessen des Tierschutzes zumindest im Zusammenhang mit Tieren in Tierheimen und Tiergärten berücksichtigt. Auffallend ist jedoch, dass auch mit diesem Verbot kein Schutz für Wildtiere verankert wird. Außerhalb des Ortsgebiets können Feuerwerkskörper der Kategorie F2 daher ausgenommen der Verbote in § 38 Abs 2 PyroTG 2010 weitgehend unbeschränkt eingesetzt werden. 

Unter nochmaligem Hinweis auf die großen Belastungen von Tieren (vor allem Wildtieren) durch den Lärm der pyrotechnischen Gegenstände sind umfangreichere Verbote von Feuerwerkskörpern auch außerhalb von Ortsgebieten zum Schutz des öffentlichen Interesses Tierschutz[8] notwendig.


[1] https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/luft/feuerwerk.html.

[2] https://www.nvvm.ch/blog/6-gruende-warum-feuerwerk-wilden-tieren-schadet/.

[3] https://www.vier-pfoten.ch/unseregeschichten/ratgeber/feuerwerk-eine-grosse-belastung-fuer-alle-tiere.

[4] Pyrotechnikgesetz 2010 PyroTG 2010 BGBl I 2009/131 idF BGBl I 2018/32.

[5] ErlRV 367 BlgNR 24.GP 20.

[6] Tierschutzgesetz TSchG BGBl I 2004/118 idF BGBl I 2022/130.

[7] ErlRV 367 BlgNR 24.GP 21.

[8] VfGH G 74/2011 V 63/2011.