Schweine, Kühe, Hühner, Schafe, Fische – all diese Tiere werden vom Menschen gezüchtet und gehalten, um Nahrungsmittel zu erzeugen oder andere landwirtschaftliche Zwecke zu erfüllen. In der Europäischen Union gelten dafür rechtliche Mindestanforderungen. Ein Blick auf das EU-Tierschutzrecht zeigt jedoch: Viele Regelungen sind veraltet, Formulierungen bleiben vage, und Praktiken wie Käfighaltung, das Töten männlicher Küken oder andere tierschutzwidrige Umstände sind weiterhin erlaubt.
Die Europäische Kommission hat sich daher vorgenommen, die bestehenden Vorschriften zu überarbeiten und das Tierwohl künftig stärker zu schützen. Noch bis zum 12. Dezember 2025 läuft eine Online-Konsultation zu diesem Thema – auch Bürgerinnen und Bürger können den Fragebogen ausfüllen und damit zeigen, wie wichtig ihnen der Tierschutz ist. Wir empfehlen diese Chance zu nutzen und sich für das Wohl der Tiere in der EU einzusetzen.
Vier Pfoten hat hier einen Leitfaden für die Durchführung der Konsultation veröffentlicht. Antwortvorschläge finden sich hier.
Die wesentlichen EU-Tierschutzvorschriften
Als allgemeine EU-Tierschutzvorschrift gilt die EU-Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere für alle Tiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden. Davon erfasst sind auch Fische, Amphibien und Reptilien, sofern sie für die genannten Zwecke gezüchtet oder gehalten werden.
Die Richtlinie schreibt vor, dass den Tieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen. Trotz dieser Vorschrift erlaubt die Richtlinie allerdings etwa, dass die Tiere ständig angebunden oder angekettet sein dürfen. Ein Problem besteht auch in der viel zu unkonkreten Formulierung des Rechtsakts. Die Richtlinie schreibt “angemessene” Qualität des Futters für die Tiere vor, auch die Qualität der Unterkünfte soll “angemessen” sein. Den Tieren würden keine “unnötigen” Leiden oder Schäden zugefügt werden. Unklare Begrifflichkeiten wie diese erschweren die praktische Umsetzung der Mindestvorgaben.
Neben dieser allgemeinen Richtlinie kennt das EU-Tierschutzrecht auch einzelne Rechtsakte, die für spezifische Tierarten gelten. Gibt es für eine Tierart eine solche speziellere Regel und steht diese in Widerspruch zu der allgemeinen Richtlinie, hat die speziellere Regel Vorrang. Eine solche spezielle Vorschrift ist etwa die EU-Richtlinie zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen.
Diese Richtlinie erlaubt es Legehennen, also Hennen, die zur Produktion von Eiern gehalten werden, in Käfigen zu halten. Die einem einzelnen Tier zur Verfügung stehende Fläche hat dabei viel weniger als einen Quadratmeter zu betragen. In Käfighaltungen ist es den Tieren nicht möglich ihre Bedürfnisse auszuüben. Sie können sich nicht beschäftigen, sie können sich nicht bewegen, nichts entdecken, ihr Wohlbefinden leidet erheblich. Das hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in einer ihrer wissenschaftlichen Empfehlungen ganz klar dargestellt. Haltung in Käfigen muss unbedingt verboten werden. Mit der Online-Konsultation haben Bürger:innen die Chance sich für ein solches Verbot und die Notwendigkeit weiterer Verbesserungen stark zu machen. So müssen Stallsysteme für Legehennen bisher nicht einmal über minimales Tageslicht verfügen und ist das Platzangebot auch außerhalb von Käfigsystemen minimal.
Eine weitere Vorschrift des EU-Tierschutzrechts ist die EU-Verordnung über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung. Diese Verordnung legt unter anderem fest, nach welchen Verfahren die Tötung von sogenannten Nutztieren zu erfolgen hat. Eines der zulässigen Verfahren ist die “Zerkleinerung”. Dabei handelt es sich um die “unmittelbare Zerstückelung des gesamten Tieres” (ohne vorab Betäubung oder ähnliches). Zulässig ist dieses Verfahren zur Tötung von Küken mit einem Höchstalter von 72 Stunden. Da männliche Küken in der Legehennenzucht nicht brauchbar sind, da sie keine Eier legen können, dürfen sie somit nach dem EU-Tierschutzrecht systematisch getötet werden. Mit der Konsultation besteht die Möglichkeit sich klar gegen diese Praxis auszusprechen!
Für die Haltung von Schweinen gilt die EU- Richtlinie über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen. Die in dieser Richtlinie festgelegten Platzangebote sind viel zu gering, um den Tieren eine Erfüllung ihrer Bedürfnisse zu ermöglich. Einem Tier mit einem Gewicht von über 110kg muss nur ein Quadratmeter zur Verfügung stehen. Für Abferkelbuchten sieht die Richtlinie keine Mindestgröße vor, sondern lediglich “ausreichend Platz”. Unbestimmte Begriffe wie diese sind zu vermeiden.
Strengere Vorschriften in einzelnen Mitgliedstaaten
Einzelne Mitgliedstaaten darunter auch Österreich haben in den vergangenen Jahren national teilweise strengere Regelungen als die EU festgelegt. So ist in Österreich etwa das Schreddern von lebendigen Küken verboten. Auch das sonstige Töten lebensfähiger Küken ist verboten, sofern diese nicht der Futtergewinnung dienen. Auch die Käfighaltung von Legehennen ist in Österreich mittlerweile verboten.
Die Konsultation kann auch der Startschuss für die Harmonisierung des EU-Tierschutzrechts sein: In den 27 EU-Mitgliedstaaten ist die Rechtslage sehr uneinheitlich, was zu Verzerrungen im Binnenmarkt und unnötigem Verwaltungsaufwand für Landwirt:innen und andere Wirtschaftsteilnehmer:innen führt. Diese Uneinheitlichkeit kann auch zur Folge haben, dass Landwirt:innen, in einem Mitgliedstaat das Gefühl haben, nicht gleichberechtigt mit Landwirt:innen in anderen Mitgliedstaaten konkurrieren zu können, in denen andere Vorschriften und Verwaltungsabläufe gelten.
