Einleitung
Der Abschuss von Hunden und Katzen ist in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen nach wie vor erlaubt – teilweise sogar verpflichtend. Geregelt ist dies auf Landesebene, sodass jedes Bundesland – wenngleich diese ähnlich ausgestaltet sind – im Detail abweichende Regelungen kennt. Bei Hunden ist ein Abschuss in der Regel dann erlaubt, wenn diese wildernd aufgefunden werden und/oder sich der Einwirkung ihrer Halter:innen entzogen haben – sich sohin nicht mehr in der Rufweite von diesen befinden. Teilweise ist ein Abschuss sogar auf dem eigenen Grundstück der Tierhalter:innen erlaubt.
Bei Katzen wird in der Regel auf eine bestimmte Entfernung zum nächsten Wohn- und Wirtschaftsgebäude abgestellt. Werden sie außerhalb dieses Radius angetroffen, dürfen sie erschossen werden – auch dann, wenn sie mittels Lebendfalle gefangen worden sind.
Aus tierschutzrechtlicher Sicht ist diese Praxis bzw. Gesetzeslage äußerst bedenklich. Das Abschussrecht beruht auf jahrhundertealten Vorschriften, die nicht mehr zeitgemäß sind und im Widerspruch zur heutigen Sichtweise stehen, wonach Hunde und Katzen längst zu geschätzten Familienmitgliedern geworden sind.
Statistik: Wie viele Haustiere sind betroffen?
Offizielle Zahlen von getöteten Hunden und Katzen liegen in Österreich nicht vor. Schätzungen gehen jedoch von jährlich etwa 30.000 betroffenen Haustieren (Hunde und Katzen) aus. Grundlage dieser Zahlen sind offizielle Daten aus dem benachbarten Ausland, die auf Österreich umgelegt worden sind.[1] Andere Quellen sprechen sogar von ca. 40.000 Katzen und 3.000 bis 4.000 Hunden jährlich.[2]
Da es weder eine flächendeckende Meldepflicht noch eine zentrale Meldestelle für den Abschuss von Haustieren gibt, erfahren insbesondere viele Katzenhalter:innen niemals, dass ihre Tiere von der Jäger:innenschaft erschossen worden sind – und bleiben so im Ungewissen über das Schicksal ihrer vermissten Katzen.
Rechtliche Grundlagen und Bundesländer-Vergleich
Da die Jagd in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, kennt jedes der neun Bundesländer eigene Regelungen, unter welchen Bedingungen ein Abschuss von Hunden und/oder Katzen zulässig ist. Grundlage ist der sogenannte „Jagdschutz“, mit dem der Schutz wildlebender Tiere priorisiert wird – oft auf Kosten der Haustiere. Nachfolgend soll eine Gegenüberstellung der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen sowie Ausgestaltungen vorgenommen werden.
Burgenland
Gesetzliche Grundlage → § 70 Burgenländisches Jagdgesetz 2017
Hundeabschuss erlaubt → „wildernde Hunde“ (ausgenommen Jagd-, Assistenz-, Polizei- und Hirtenhunde, wenn sie als solche erkennbar sind, für die ihnen zukommenden Aufgaben verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihrer Besitzer:innen entzogen haben)
Katzenabschuss erlaubt → „Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 200 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in Feld oder Wald umherstreunen“
Muss- oder Kann-Regelung → Ermächtigung (Kann-Regelung)
Meldepflicht → Hunde ja; Katzen nein
Kärnten
Gesetzliche Grundlage → § 49 Kärntner Jagdgesetz 2000
Hundeabschuss erlaubt → „Hunde zu töten, die 1. Wild hetzen oder 2. bei einer Flucht des Wildes behindernden Schneelage offensichtlich ohne Aufsicht umherstreifen“ (ausgenommen Jagdhunde, Blindenhunde, Polizeihunde, Hunde der Finanzbehörde und des Bundesheeres, Hirtenhunde sowie Fährten- und Lawinensuchhunde, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind sowie auf Flächen, auf denen die Jagd ruht)
Katzenabschuss erlaubt → „Katzen zu töten, die in einem Wald umherstreifen, in dem Niederwild vorkommt“
Muss- oder Kann-Regelung → Berechtigung (Kann-Regelung)
Meldepflicht → ja
Niederösterreich
Gesetzliche Grundlage → § 64 NÖ Jagdgesetz 1974
Hundeabschuss erlaubt → „wildernde Hunde, sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen“ (ausgenommen Jagd-, Assistenz-, Therapiebegleit-, Lawinen-, Katastrophensuch- und Hirtenhunden, wenn sie als solche erkennbar sind, für die Aufgaben, für die sie ausgebildet wurden, verwendet werden und sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben vorübergehend der Einwirkung ihres Halters entzogen haben sowie Hunde, die aufgrund ihrer Rasse, ihrer Größe oder ihrer Schnelligkeit erkennbar für das freilebende Wild keine Gefahr darstellen)
Katzenabschuss erlaubt → „Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen“
Muss- oder Kann-Regelung → Verpflichtung (Muss-Regelung)
Meldepflicht → Hunde ja; Katzen nein
Oberösterreich
Gesetzliche Grundlage → § 41 Oö. Jagdgesetz 2024
Hundeabschuss erlaubt → „Hunde, die wildernd angetroffen werden“ (ausgenommen Jagd-, Assistenz-, Polizei-, Hirten-, Herdenschutz- und sonstige Diensthunde, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihrer Hundeführerin oder ihres Hundeführers entzogen haben)
Katzenabschuss erlaubt → „Katzen, die offensichtlich herrenlos sind und in einer Entfernung von mehr als 300 m vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden“
Muss- oder Kann-Regelung → Befugnis (Kann-Regelung)
Meldepflicht → ja
Salzburg
Hundeabschuss erlaubt → „Hunde, die außerhalb der Einwirkung ihres Halters im Jagdgebiet abseits von Häusern, öffentlichen Straßen und Wegen jagend angetroffen werden […] wenn die Hunde 1. wegen ihrer Konstitution eine ernstliche Gefahr für das Wild darstellen oder wiederholt unbeaufsichtigt im Wald herumstreifend angetroffen werden; sofern der Hundehalter bekannt oder leicht feststellbar ist, jedoch nur, wenn dieser vom Jagdausübungsberechtigten vorher schriftlich auf seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht hingewiesen wurde“ (ausgenommen Assistenzhunde, Polizei-, Rettungs- und Lawinensuchunde, Hirtenhunde sowie sonstige Diensthunde, die als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind)
Katzenabschuss erlaubt → „Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in Feld, Wiese oder Wald herumstreifen“
Muss- oder Kann-Regelung → Ermächtigung (Kann-Regelung)
Meldepflicht → Hunde ja; Katzen nein
Steiermark
Gesetzliche Grundlage → § 60 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
Hundeabschuss erlaubt → „Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen Wild jagend angetroffen werden […] In der Zeit vom 15. September bis 15. März jedoch nur bei konkreter Gefährdung des Wildes, insbesondere im Bereich von Fütterungsanlagen und Einstandsgebieten“ (ausgenommen Hunde, die für die Jagd ausgebildet sind, Blindenhunde, Rettungshunde, Hunde der Bundespolizei, des Bundesheeres und Hirtenhunde, sowie Fährten- und Lawinenhunde, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind)
Katzenabschuss erlaubt → „im Wald jagende Katzen […] In der Zeit vom 15. September bis 15. März jedoch nur bei konkreter Gefährdung des Wildes, insbesondere im Bereich von Fütterungsanlagen und Einstandsgebieten“
Muss- oder Kann-Regelung → Berechtigung (Kann-Regelung)
Meldepflicht → ja
Tirol
Gesetzliche Grundlage → § 35 Tiroler Jagdgesetz 2004
Hundeabschuss erlaubt → „Hunde die wildernd angetroffen werden oder sich außerhalb der Einwirkung ihres Herrn befinden und offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellen“ (ausgenommen Haushunde sowie Gebrauchshunde, wie etwa Jagd-, Such-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunde, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.)
Katzenabschuss erlaubt → „Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 1.000 Metern vom nächstgelegenen bewohnten Haus oder wildernd angetroffen werden […] und zwar auch dann, wenn sie sich in Fallen gefangen haben.“
Muss- oder Kann-Regelung → Befugnis (Kann-Regelung)
Meldepflicht → Nur, sofern Eigentümer:innen bekannt sind
Vorarlberg
Gesetzliche Grundlage → § 34 Jagdgesetz
Hundeabschuss erlaubt → „Hunde, die sie außerhalb der Einwirkung ihres Halters jagend antreffen, wenn diese wegen ihrer Schnelligkeit das Wild ernstlich zu hetzen vermögen; Hunde, die sie wiederholt unbeaufsichtigt im Wald umherstreifen antreffen, sofern der Hundehalter bekannt oder leicht feststellbar ist jedoch nur, wenn dieser vom Jagdnutzungsberechtigten oder seinem Jagdschutzorgan vorher schriftlich auf seine Verwahrungspflicht hingewiesen worden ist“ (Ausgenommen in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in Gebäuden und Betriebsanlagen einschließlich der dazugehörigen Höfe, Hausgärten und Parkplätze sowie Friedhöfen und allgemein zugänglichen Parkanlagen und dergleichen; ausgenommen Assistenzhunde, Polizeihunde, Jagd- und Hirtenhunde sowie Lawinensuchhunde, die als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind).
Katzenabschuss erlaubt → „Katzen, die sie in einer Entfernung von mehr als 500 m vom nächsten bewohnten Gebäude wildernd antreffen“
Muss- oder Kann-Regelung → Berechtigung (Kann-Regelung)
Meldepflicht → nein
Wien
Gesetzliche Grundlage → § 92 Wiener Jagdgesetz
Hundeabschuss erlaubt → „Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und öffentlichen Wegen alleine jagend angetroffen werden“ (ausgenommen Jagdhunde; Gegenausnahme: wenn durch einen solchen dem Wildstand erheblicher Schaden droht und er nicht gefangen werden kann; weiters ausgenommen: 1. Dienst-, Blinden-, Assistenz-, Katastrophensuch- und Hirtenhunde, wenn sie a) als solche erkennbar sind, b) für die Aufgabe, für die sie ausgebildet sind, verwendet werden und c) sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur vorübergehend der Einwirkung ihres Halters entzogen haben sowie 2. Hunde, die auf Grund ihrer Rasse, ihrer Größe oder ihrer Schnelligkeit erkennbar für das frei lebende Wild keine Gefahr darstellen
Katzenabschuss erlaubt → „streunende Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Haus- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen und für freilebendes Wild eine Gefahr darstellen“
Muss- oder Kann-Regelung → Berechtigung (Kann-Regelung)
Meldepflicht → nein
Verfassungs- bzw. grundrechtliche Problematiken
Die gesetzliche Möglichkeit des Abschusses von Haustieren ist auch aus verfassungs- bzw. grundrechtlicher Perspektive kritisch zu beurteilen. Wie Univ.-Prof.in Dr.in Erika M. Wagner sowie Mag.a Lydia Burgstaller, MSSc in einem kürzlich veröffentlichten Gutachten[3] überzeugend dargelegt haben, sprechen zahlreiche Argumente für die Verfassungswidrigkeit der entsprechenden jeweiligen gesetzlichen Erlaubnisse und/oder Verpflichtungen zum Haustierabschuss. Dies insbesondere aufgrund nachfolgender Argumente:
- Verletzung des Eigentumrechts (Art. 1 1. ZP EMRK): Die Tötung eines Haustieres stellt einen schweren Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht dar.
- Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Ein Grundrechtseingriff ist nur dann zulässig, wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. Die Tötung eines Hundes oder einer Katze muss sohin zum Schutz des Wildes geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn sein. Der Abschuss erscheint jedoch als überschießend, da gelindere Mittel – wie das Einfangen, Verwarnen oder die Erteilung von Auflagen – zur Verfügung stehen würden. In manchen Bundesländern ist auch der pauschale Abschuss von Hunden – ohne Differenzierung nach tatsächlicher Gefährlichkeit – erlaubt. Zudem müssten ethische und tierschutzrechtliche Prinzipien (z.B. Mensch-Tier-Beziehung, sittliche Wertungen) berücksichtigt werden. Aus diesen Gründen ist weder das eingesetzte Mittel geeignet noch der Einsatz von diesem zur Erreichung des Zwecks notwendig bzw. erforderlich. Die jeweiligen Bestimmung sind unangemessen als auch unverhältnismäßig.
- Widerspruch zum Staatsziel Tierschutz (BVG Nachhaltigkeit): Der Tierschutz ist in Österreich verfassungsrechtlich als Staatsziel verankert. Dies verpflichtet den Gesetzgeber zur tierschutzkonformen Gesetzgebung bzw. den Tierschutz bei der Gesetzgebung als Ziel zu verfolgen als auch die Gerichte zu einer tierschutzfreundlichen Auslegung bestehender Regelungen. Die Judikatur muss im Zweifel einer tierschutzkonformen Interpretation den Vorrang geben.
- Sonstiges: Die sachlich unbegründete Differenzierung zwischen verschiedenen Hunderassen muss zudem als diskriminierend und gleichheitswidrig eingestuft werden, da – zumindest in manchen Bundesländern – nicht auf objektivierbare Gefährlichkeitskriterien abgestellt wird. Auch das Fehlen einer Entschädigungspflicht zu Gunsten Eigentümer:innen erscheint aus grundrechtlicher Perspektive kritisch.
Die genannten Regelungen verstoßen sohin gegen zentrale Prinzipien der österreichischen Rechtsordnung.
Judikatur
In den letzten Jahrzehnten kam es vereinzelt in unterschiedlichen Bundesländern zu Versuchen, die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zum Haustierabschuss mittels Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) als verfassungswidrig aufheben zu lassen.4
Ein Individualantrag kann ohne konkreten „Anlassfall“ beim VfGH eingebracht werden – eine bloße Behauptung, durch die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes in eigenen Rechten verletzt worden zu sein, reicht aus. Entsprechend hoch sind jedoch die Anforderungen, die sowohldas Gesetz als auch der VfGH an die Zulassung eines solchen Antrags knüpft. Tatsächlich wurden bisher – soweit ersichtlich – sämtliche Individualanträge ausnahmslos durch den VfGH zurückgewiesen – somit ohne inhaltlicher Prüfung der jeweiligen Anträge.
Zuletzt mittels Beschluss vom 28.02.2023.5 Wenngleich der VfGH eine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Antrags – mit ausdrücklichem Verweis auf einen Beschluss aus dem Jahr 19866 – verneinte, darf nicht übersehen werden, dass der VfGH auf die Erörterung der durch die Antragstellerin geltend gemachten Bedenken beschränkt war und er seine bisherige Rechtsprechung zudem selbst ausdrücklich als strittig bezeichnete.7
Das letzte Wort dürfte sohin noch nicht gesprochen sein, eine – detaillierte – inhaltliche Auseinandersetzung des VfGH ist nach wie vor ausständig.
Voraussichtlich wird es hierfür jedoch einen konkreten Anlassfall benötigen, etwa in Form einer Zivilklage gegen eine:n Jäger:in, der/die ein Haustier erschossen hat. Nach negativem Abschluss der ersten Instanz, könnte man eine entsprechende Bestimmung mittels sogenanntem Antrag auf Normenkontrolle durch den VfGH auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung überprüfen lassen.
Verantwortung der Hundehalter:innen
Aus einer tierschutzrechtlichen Perspektive ist jedoch auch das Hetzen von Wildtieren durch Hunde durchaus kritisch zu betrachten. Es führt zu enormem Stress bei betroffenen Wildtieren, im schlimmsten Fall auch zu schweren Verletzungen oder dem Tod.
Bei aller berechtigter Kritik an den gesetzlichen Abschussregelungen darf sohin auch nicht übersehen werden, dass auch Tierhalter:innen Verantwortung tragen sowie sich dieser bewusst sein und gerecht werden müssen.
Hunde sind stets so zu halten, dass sie keine Gefahr für Wildtiere darstellen. Nur verlässlich abrufbare Hunde sollten in Gegenden mit Wildbestand ohne Leine geführt werden.
Halten sich Hundehalter:innen nicht daran, sollten wirksame (verwaltungs-)strafrechtliche Sanktionsnormen geschaffen werden – etwa nach dem Vorbild der §§ § 60 Abs 3 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 und/oder 92 Abs 1 Wiener Jagdgesetz. Bei besonders unbelehrbaren Hundehalter:innen – etwa analog zum Tierschutzgesetz nach mehreren rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen – könnte auch über die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Abnahme der Hunde und/oder Verhängung eines entsprechenden Halte- und Umgangsverbots mit Hunden nachgedacht werden. Aus Tierschutzsicht würden solche Maßnahmen jedenfalls ein gelinderes Mittel im Vergleich zur Tötung der Hunde darstellen.
Rechtspolitischer Appell
Aus den dargestellten Überlegungen und Argumenten spricht sich die ÖJGT sohin für ein Verbot des Abschusses von Hunden und Katzen aus.
[1]Vgl etwa: Verein Gegen Tierfabriken, Haustierabschuss in Österreich – Die Jagd auf Hunde und Katzen https://vgt.at/de/aktuelles/detailseite/5191/haustierabschuss-in-oesterreich-die-jagd-auf-hunde-und-katzen.html (Stand: 12.06.2017, abgefragt am 22.07.2025)
[2]Vgl etwa: Kronen Zeitung, ÖTV: Nur wenige Wildtiertötungen durch Hunde https://www.krone.at/363843 (Stand 03.06.2013, abgerufen am 22.07.2025)
[3]Wagner/Burgstaller, Haustierabschuss – Töten von Hunden im Rahmen des sog Jagdschutzes der Jagdgesetze der Länder, TiRuP 2025, 1 https://www.tirup.at/download/pdf/11581639.pdf (abgefragt am 22.07.2025)
[4]Etwa: VfGH 6.6.1986, B58/83; G7/83; V5/83; VfGH 20.6.1994 G171/92; VfGH 13.6.1995 G295/94; VfGH 11.10.1995 G301/94; VfGH 28.2.2023 G246/2022
[5]VfGH 28.2.2023 G246/2022
[6]VfGH 6.6.1986, B58/83; G7/83; V5/83
[7]Rechtssatz zu VfGH 28.2.2023 G246/2022
Mag. Michael Krumböck – Mitglied der ÖjGT