Wie das Gesetz Tiere schützt: Die ÖjGT im Interview

Was kann man rechtlich gegen Tierquälerei unternehmen und sind Tieren Sachen?

Ende April erschien ein Artikel in der Kleinen Zeitung, der genau Fragen wie diese beleuchtete. Der Artikel kann hier nachgelesen werden: https://www.kleinezeitung.at/wirtschaft/19616489/gibt-es-im-tierschutzgesetz-strafen-fuer-tierquaelerei

Die ÖjGT stellt klar, dass Tiere keine Sachen sind. Bei Fehlen von Sondervorschriften werden aber die für Sachen geltenden Bestimmungen auf sie angewendet. Das führt ua zu Schwierigkeiten im Gewährleistungsrecht, wo es keine Sondervorschriften für Tiere gibt. Das für Sachen geltende Gewährleistungsrecht ist also auch auf Tiere anzuwenden. Ein Tier kann somit ebenso wie eine Sache einen Mangel aufweisen. Ein solcher kann in einer Krankheit bestehen oder in dem Fehlen einer zugesagten Eigenschaft. Hat etwa der Verkäufer zugesagt, der Hund ist familienfreundlich und fehlt es dann aber tatsächlich an dieser zugesagten Eigenschaft, ist der Hund nach Gewährleistung-Termini “mangelhaft”. Nach Gewährleistungsrecht ist er nun primär auszutauschen oder zu verbessern. Daran merkt man schon den fehlenden Tierbezug dieser Regelung: meist wird man ein Tier nicht einfach austauschen wollen, da doch emotionaler Bezug zu diesem besteht.

Neben dieser Frage beleuchtet der Artikel außerdem die Tatsache, dass das Tierschutzgesetz (TSchG) alle Tiere schützt. So gilt etwa das Verbot der Tierquälerei, wonach Tieren keine Schmerzen, Leiden, Schäden zugefügt werden darf, für alle Tiere. Dennoch fällt auf, dass sich die Haltungsbedingungen für landwirtschaftliche Nutztiere sehr stark von denen für Haustiere unterscheiden. Rein rechtlich gesehen, gilt aber für alle gehaltenen Tiere, die Notwendigkeit sie nach ihren Bedürfnissen zu halten. Führt eine Haltungsform zu Schmerzen bei den Tieren erfüllt sie streng gesehen den Tatbestand der Tierquälerei und ist als solche verboten.