Wie lange darf ich meinen Hund am Stück allein zuhause lassen?

Empfohlene Maximaldauer in den meisten Hunderatgebern

Da es sich bei Hunden um Rudeltiere handelt und sie regelmäßig ihr Geschäft erledigen müssen und Auslauf brauchen, liest man in vielen Hunderatgebern und von vielen Hundetrainier:innen, dass man die Tiere zur Sicherung ihres Wohlbefindens nicht länger als 6 bis 7 Stunden am Stück alleine lassen sollte.[1]

Rechtlich wird keine Maximaldauer festgelegt 

Die österreichische Rechtsordnung sagt zu der erlaubten Dauer des Alleine-Lassens nichts Konkretes. Es ist somit rechtlich keine Maximallänge festgelegt, innerhalb der man seinen Hund am Stück allein lassen darf. § 13 TSchG[2] regelt Grundsätze der Tierhaltung und verankert in seinem zweiten Absatz unter anderem, dass der:die Halter:in eines Tieres dafür zu sorgen hat, dass die Betreuung und die Möglichkeit zu Sozialkontakten den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere angemessen sind. Darüber hinaus regelt die 2.Tierhaltungsverordnung[3] in Anlage 1 Punkt 1 Unterpunkt 1.1, dass Hunden unter anderem mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden muss, Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z. B. Wohnungen, gehalten werden, mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden muss und Hunden mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden muss. 

Wäre die rechtliche Verankerung einer Maximaldauer notwendig bzw sinnvoll?

Aus diesen Bestimmungen können daher Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden abgeleitet werden. Anzumerken ist hierbei, dass die verwendeten Begriffe, wie „ausreichend“ und „mehrmals täglich“ unbestimmt sind. Was hierbei als „ausreichende Gelegenheit zu Auslauf“ gesehen werden kann, lässt viel Spielraum für Interpretation, der zu Rechtsunsicherheit zu Lasten des Tierwohls führen kann. Auch die Formulierung „mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien“, kann zu der Auslegung führen unter „mehrmals“ eine Anzahl von nur etwa dreimal täglich zu sehen. Einem Hund muss zwar mindestens zweimal täglich Sozialkontakt zu Menschen gewährt werden; geht man davon aus, dass der Sozialkontakt einmal um sechs Uhr früh bei einem langen Spaziergang und das zweite Mal um 18 Uhr abends gewährt wird, existiert keine Norm, die es explizit verbietet, das Tier von sechs Uhr früh bis 18 Uhr abends, (also 12 Stunden) allein zu lassen, solange dem Hund „mehrmals“ die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz gegeben wird. Wird dem Hund um sechs Uhr früh, 18 Uhr und 22 Uhr diese Möglichkeit gegeben, könnte dies bereits als „mehrmals“ interpretiert werden. Ist es nach dem geltenden Recht dann also zulässig das Tier 12 Stunden am Stück allein zu lassen? Da Tiere nach § 13 Abs 2 TSchG entsprechend ihrer physiologischen und ethologischen Bedürfnisse gehalten werden müssen und ihnen nach § 5 Abs 1 TSchG keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen, kann durchaus angenommen werden, dass das Alleine-Lassen für eine so lange Dauer durch das große Sozialbedürfnis der Tiere als Haltung gesehen werden kann, die den ethologischen Bedürfnissen von Hunden nicht gerecht wird bzw ihnen sogar Leiden zufügt. Das Alleine-Lassen von Hunden für eine Zeitdauer von 12 Stunden am Stück könnte daher unter Umständen unter diesen Gesichtspunkten als unzulässig angesehen werden. 

Für mehr Rechtssicherheit und aus Gründen der Förderung des Tierwohls können bestimmtere Regelungen oder die Festlegung einer zulässigen Maximaldauer sinnvoll sein. Angemerkt werden muss dabei aber auch, dass eine rechtlich festgelegte Maximaldauer durch die Haltung in den privaten Wohnräumen vermutlich schwer kontrollierbar wäre. Insbesondere durch aufmerksame Nachbar:innen könnten Kontrollen aber durchaus auch realistisch sein.


[1] Siehe zB: https://www.anicura.de/blog/hund-alleine-lassen/#:~:text=Grunds%C3%A4tzlich%20sollten%20Hunde%20nicht%20l%C3%A4nger,sp%C3%A4testens%20dieser%20Zeit%20erleichtern%20m%C3%BCssenoder https://www.derwesten.de/staedte/muelheim/hund-hundetrainer-alleine-lassen-haustier-id214261587.html.

[2] Tierschutzgesetz BGBl I 2004/118 idF BGBl I 2022/130.

[3] 2. Tierhaltungsverordnung BGBl II 2004/486 idF BGBl II 2018/341.